Allgemeine Geschäftsbedingungen Ka2 GmbH

1. Gegenstand und Anwendungsbereich der Einzelverträge und der AGB

1 Einzelverträge im Sinne dieser AGB sind Individualvereinbarungen zwischen der Ka2 GmbH und ihrer Kundschaft. Sie regeln den Gegenstand der von der Ka2 GmbH geschuldeten Hauptleistung, zu deren Erbringung sich die Ka2 GmbH durch den Einzelvertrag verpflichtet (nachfolgend Gegenstand [des Vertrages oder der Dienstleistung] genannt)

2 Die AGB regeln die Modalitäten der Erbringung von Dienstleistungen durch die Ka2 GmbH. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil der Einzelverträge, sofern darin auf diese AGB verwiesen wird. Alle Bestimmungen in den Einzelverträgen gehen den Bestimmungen der AGB vor.

3 Einzelverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform oder einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (nachfolgend Textform genannt). Mündliche Vereinbarungen oder Konkretisierungen von Einzelverträgen sind gültig, wenn sie anschliessend durch die Ka2 GmbH in Textform bestätigt werden. Eine solche Bestätigung gilt als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

4 Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform (Art. 12 ff. OR). Dies gilt auch für ein allfälliges Abbedingen der Schriftform.

2. Leistungserbringung

1 Die Ka2 GmbH ist ermächtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen Dritte beizuziehen. Sie haftet in diesem Fall lediglich für die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und der Instruktion dieser Dritten.

2 In Einzelverträgen festgehaltene Termine sind für die Parteien verbindlich, sofern ihre Einhaltung nicht durch Änderungen der Leistungsanforderungen seitens der Kundschaft, Verzug von Zulieferparteien, Verfügungen von Behörden, unerwartete technische oder rechtliche Probleme oder höhere Gewalt verzögert wird. In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Leistungsstörung, bzw. werden Termine um diese Dauer nach hinten verschoben. Das Gleiche gilt, wenn die zuständigen Mitarbeitenden der Ka2 GmbH aus Gründen, die in deren Person liegen, an der Arbeitsleistung verhindert ist.

3 Der Umfang der Leistungen der Ka2 GmbH ist in den Einzelverträgen abschliessend geregelt. Darüber hinaus gehende Leistungen sind nicht geschuldet.

4 Ist eine Kundin oder ein Kunde mit Teil-, Vorschuss- oder Abschlagszahlungen in Verzug, so werden alle Fristen für die Erfüllung von Pflichten der Ka2 GmbH bis zur vollständigen Bezahlung des offenen Betrages (inkl. Zinsen, Verfahrenskosten und vertraglichen Gebühren) verlängert.

3. Leistungspflicht der Kundschaft

1 Für die Erfüllung eines Werk- und Kaufvertrages wird im Einzelvertrag ein Kaufpreis bzw. Werklohn vereinbart.

2 Alle übrigen Dienstleistungen werden entweder zu einem Fixpreis oder nach Aufwand in Rechnung gestellt. Im Einzelvertrag ist für jede Dienstleistung festhalten, wie diese zu entschädigen ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Dienstleistung nach Aufwand zu entschädigen. In diesem Fall kommt ein Honoraransatz von CHF 200.- (zweihundert Schweizer Franken) pro Stunde zur Anwendung.

3 Die Ka2 GmbH kann bei unvorhergesehener Verteuerung einer Leistung wegen eines nicht von der Ka2 GmbH zu vertretenden Grundes (z.B. wegen Preisänderung von Zuliefernden Parteien, Ersatzbeschaffungen wegen Leistungsstörungen bei Zuliefernden Parteien, behördlichen Verfügungen, besondere von der Kundschaft zu vertretende Erschwerungen der Leistungserbringung oder höherer Gewalt) einen vereinbarten Preis um die auf diese Verteuerung zurückzuführenden zusätzlichen Kosten erhöhen.

4 Bei nach Aufwand verrechneten Dienstleistungen wird der zu bezahlende Preis auf der Basis des Zeit- und Materialaufwandes ermittelt. Der Zeitaufwand wird nach Stunden berechnet. Angebrochene Stunden werden auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet. Der Materialaufwand kann individuell oder pauschal in Rechnung gestellt werden. Übrige Kosten (Reise-, Transport- oder Lieferkosten) werden getrennt in Rechnung gestellt. 

5 Die gesetzliche Mehrwertsteuer und andere öffentliche Abgaben (z.B. Einfuhrzölle) werden zusätzlich zum Rechnungsbetrag belastet. Alle Fixbeträge verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, exklusive Mehrwertsteuer und andere öffentliche Abgaben.

6 Rechnungen der Ka2 GmbH sind innert dreissig Tagen zu bezahlen. Der dreissigste Tag stellt einen Verfalltag dar, mit dessen Ablauf der Kunde in Verzug gerät. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent.

7 Wird ein Kunde von der Ka2 GmbH erfolgreich betrieben, so steht es der Ka2 GmbH frei, alle andern mit diesem Kunden bestehenden Verträgen frist- und entschädigungslos zu kündigen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, der Ka2 GmbH den bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung aufgelaufenen Aufwand zu vergüten. Die Vergütung wird mit dem Zugang der Kündigungserklärung fällig. Mit der Fälligkeit tritt gleichzeitig Verzug ein.

8 Sofern nicht anderes vereinbart ist, kann die Ka2 GmbH nach Massgabe der bereits geleisteten Arbeiten oder Lieferungen Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.

9 Wenn der Einzelvertrag es vorsieht, ist der Kunde zur Vorleistung verpflichtet.

4. Vorbereitungshandlungen und Nebenpflichten der Kundschaft

1 Die Kundschaft ist verpflichtet, im Einzelvertrag vereinbarte Vorbereitungshandlungen und Nebenpflichten termingerecht und auf deren Kosten vorzunehmen bzw. zu erfüllen. Kommt sie damit in Verzug, so kann die Ka2 GmbH alle weiteren Arbeiten sistieren so lange der Verzug andauert. Alle der Ka2 GmbH gesetzten Fristen stehen während dieser Zeit still. Ferner ist die Ka2 GmbH bei Verzug der Kundschaft berechtigt, diese eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann die Ka2 GmbH den Vertrag frist- und entschädigungslos kündigen.

2 Alle Datensicherungen liegen in der alleinigen Verantwortung der Kundschaft. Jegliche Haftung der Ka2 GmbH aus Datenverlust ist wegbedungen.

5. Haftung und Gewährleistung

1 Die Ka2 GmbH haftet ausschliesslich für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Ihre Haftung ist in jedem Fall betraglich wie folgt begrenzt: Für Personen- und Sachschäden auf CHF 1 Mio (eine Million Schweizer Franken) und für reine Vermögensschäden auf CHF 100’000 (einhunderttausend Schweizer Franken). Eine Haftung für von der Ka2 GmbH beigezogene Hilfspersonen ist wegbedungen. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden aus Kauf- oder Werkverträgen.

2 Für Verkäufe durch die Ka2 GmbH gelten folgende Gewährleistungsregeln:

  1. Verkauf neuer Sachen: Die Gewährleistung ist beschränkt auf die Herstellergarantie. Weitergehende Ansprüche der Kundschaft sind ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen bei Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten.
  2. Verkauf gebrauchter Sachen: Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. In allen anderen Fällen ist jegliche Gewährleistung wegbedungen. 
  3. Eine Eigenschaft gilt nur dann als zugesichert, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich so vorgesehen ist.

3 Bei Werkverträgen ist die Gewährleistung der Ka2 GmbH beschränkt auf eine Pflicht zur Nachbesserung.

6. Rechte Dritter

1 Wird die Ka2 GmbH beauftragt, an von der Kundschaft gestellten Geräten oder Software irgendwelche Arbeiten auszuführen, so sichert die Kundschaft der Ka2 GmbH zu, dass damit keinerlei Rechte Dritter verletzt werden.

2 Beschafft die Ka2 GmbH für die Kundschaft irgendwelche Soft- oder Hardware, so handelt sie dabei als direkter Stellvertreter der Kundschaft. Muss die Ka2 GmbH für die Kundschaft Software beschaffen, so ist sie bevollmächtigt, namens der Kundschaft die erforderlichen Lizenzverträge abzuschliessen.

3 Sollen Leistungen der Ka2 GmbH oder von der Ka2 GmbH beschaffte Produkte in Systeme, Anlagen oder Programme der Kundschaft integriert werden, so werden im Einzelvertrag die auf die spezifischen Gegebenheiten der Kundschaft zurückzuführenden besonderen Anforderungen an die Leistungen der Ka2 GmbH im Einzelnen aufgelistet. Die Leistung der Ka2 GmbH gilt als ordnungsgemäss erbracht, wenn diese Anforderungen erfüllt sind. Führt die Integration der Leistungen der Ka2 GmbH in die Systeme, Anlagen oder Programme der Kundschaft zu Problemen, die darauf zurückzuführen sind, dass die im Einzelvertrag enthaltene Anforderungsliste unvollständig ist, so kann die Kundschaft aus diesen Problemen keine Ansprüche gegenüber der Ka2 GmbH ableiten. Die Ka2 GmbH ist frei, der Kundschaft in einem zusätzlichen Vertrag eine Behebung der Probleme anzubieten.

7. Datenschutz

1 Müssen zur Erfüllung eines Vertrages durch die Ka2 GmbH Daten bearbeitet werden, die in den vom Kunden betriebenen Systemen gespeichert sind, so stellt die Kundschaft sicher, dass alle für die Vornahme der Arbeiten erforderlichen Einwilligungserklärungen der Personen, deren Daten die Ka2 GmbH bearbeitet oder die sie Einblick erhält, vorliegen.

2 Stellen Dritte Ansprüche gegen die Ka2 GmbH wegen eines Verstosses gegen in- oder ausländische datenschutzrechtliche Bestimmungen aus einer Tätigkeit nach Abs. 1 hievor, so ist die Kundschaft verpflichtet, die Ka2 GmbH auf erstes Verlangen freizustellen. Die Ka2 GmbH ist verpflichtet, in einem allfälligen Prozess mit dem anspruchstellenden Dritten, der Kundschaft den Streit zu verkünden.

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen eines Einzelvertrages oder diese AGB teilweise oder vollständig nichtig oder aus sonstigen Gründen unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, eine den wirtschaftlichen Zielsetzungen möglichst nahekommende, rechtlich wirksame Ersetzungsklausel zu vereinbaren.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Verträge, denen diese AGB zugrunde liegen, unterstehen schweizerischem Recht. Dies gilt auch, wenn die Dienstleistung im Ausland erbracht wird oder der Dienstleistungsempfänger seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat. Gerichtsstand ist Basel.